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Egal, ob Minijob oder Teilzeitbeschäftigung, mit diesem Arbeitsvertrag werden sämtliche Fragen zur geringfügigen und Teilzeitbeschäftigung geklärt.

Besonderheiten:
- befristete oder unbefristete Beschäftigung möglich
- Arbeitszeitangabe täglich, wöchentlich oder monatlich
- Vergütungsangabe monatlich, täglich oder pro Stunde
- Erklärung über das Bestehen weiterer Arbeitsverhältnisse
- mit Antrag auf Befreiung von der Rentenversicherungspflicht
- mit Merkblatt zur Befreiung von der Rentenversicherungspflicht und deren Folgen

Zusätzliche Information

Gewicht22 g
Größe315 × 210 × 1 mm
Format

DIN A4

Bis zu einem monatlichen Verdienst von 538,00 € ist der vereinbarte Arbeitslohn für den Arbeitnehmer steuer- und, abgesehen von der Rentenversicherung, sozialversicherungsfrei. Der Arbeitgeber zahlt pauschale Abgaben zur Rentenversicherung, Krankenversicherung und für Steuern sowie gegebenenfalls eine Umlage nach dem Lohnfortzahlungsgesetz und dem Mutterschutzgesetz. Für Minijobs in privaten Haushalten gilt eine geringere Abgabenquote.

Es ist generell möglich, die Arbeitsentgeltgrenze von 538,00 € monatlich zu überschreiten, wenn in dem vom Arbeitgeber gewählten Jahreszeitraum für die Ermittlung des Entgeltes die Grenze von 6.456,00 € (12 x 538,00) nicht überschritten wird.

Bei einem monatlichen Verdienst zwischen 538,01 € und 2.000,00 € erfolgt die Besteuerung individuell nach der Steuertabelle. Der Arbeitnehmerbeitrag zur Sozialversicherung steigt dabei von einem ermäßigten auf das reguläre Niveau an und erreicht erst bei 2.000,00 € den vollen Beitragssatz.

Regelungen auch beim Überschreiten der Minijob-Verdienstgrenze

Überschreitet der durchschnittliche Monatsverdienst die Minijob-Grenze, liegt kein Minijob mehr vor. Ausgenommen hiervon sind gelegentliche nicht vorhersehbare Überschreitungen. Die Höhe der Verdienste in den Monaten des unvorhersehbaren Überschreitens ist unerheblich. Als gelegentlich wird heute ein Zeitraum von bis zu drei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres angesehen. Diese Regelung ergibt sich bisher ausschließlich aus den Geringfügigkeits-Richtlinien.

Zukünftig wird das unvorhersehbare Überschreiten gesetzlich geregelt. Gelegentlich ist dann ein unvorhersehbares Überschreiten von bis zu zwei Kalendermonaten innerhalb eines Zeitjahres möglich. Darüber hinaus darf der Verdienst in dem Kalendermonat der Überschreitung maximal das Doppelte der Geringfügigkeitsgrenze (1.076,00 €) betragen, so dass auf Jahressicht ein maximaler Verdienst bis zur Höhe des 14-fachen der Minijob-Grenze möglich sein wird. Eine Minijobberin oder ein Minijobber darf also grundsätzlich 6.456,00 € über 12 Monate und in begründetem Ausnahmefall höchstens 7.532,00 € im Jahr verdienen.

Neben einer sozialversicherungspflichtigen Hauptbeschäftigung ist die Ausübung einer geringfügigen Beschäftigung möglich, ohne dass diese durch die Zusammenrechnung mit der Hauptbeschäftigung sozialversicherungspflichtig wird. Minijobs sind grundsätzlich versicherungspflichtig in der Rentenversicherung. Arbeitnehmer, die sich hiervon befreien lassen wollen, müssen dies dem Arbeitgeber schriftlich mitteilen.

Ohne Befreiung von der Versicherungspflicht in der Rentenversicherung erwirbt der Arbeitnehmer bei Zahlung der Differenz zwischen Pauschalbeitrag des Arbeitgebers und dem allgemeinen Beitragssatz vollwertige Pflichtbeitragszeiten in der Rentenversicherung.

Bei Fragen oder Unklarheiten wenden Sie sich bitte an die Minijob-Zentrale, (http://www.minijob-zentrale.de), die Deutsche Rentenversicherung, Ihren Steuerberater oder das Finanzamt.

 

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